Rechte und Pflichten aus dem Gastgebervertrag

Für den Mietvertrag zwischen Gast und Gastgeber gelten die Richtlinien der deutschen Hotelordnung.

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen wurde.

  3. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Ferienwohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten.

  4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. Das sind 10% des ausgewiesenen Endpreises.

  5. a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, die nicht in Anspruch genommene Ferienwohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten, um Ausfälle zu vermeiden.
    b)  Bis zur anderweitigen Vergabe der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer der Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

  6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

Um unseren Gästen zumindest bei Krankheit, Unfall, unvorhergesehener Arbeitslosigkeit und Ähnlichem, Kosten zu ersparen, empfehlen wir, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Antragsformulare senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.

 

 
Ferienwohnungen
 Josef Wiedl
 Mühlgasse 2
 82497 Unterammergau
Oberbayern

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